Absicherung
Kundengeldabsicherung
Hier finden Sie du Auszüge aus den gesetzlichen Grundlagen zur gesetzlichen Absicherungspflicht der Reise-Veranstalter in Deutschland. Bedenken Sie, dass es im Ausland andere Bestimmungen gibt und Absicherungen nicht überall vorgeschrieben sind.
Gesetzliche Grundlage
Seit November 1994 sind Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Leistungen ausfallen oder dem Reisenden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen.
Ein Verstoß gegen diese Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Wer ist Reiseveranstalter?
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen, wie z. B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen zu einem Gesamtpreis zusammengefaßt, anbietet. Darüber hinaus kann bereits das Anbieten von Einzelleistungen als Veranstaltertätigkeit gewertet werden, z. B. das Anbieten von Ferienhäusern oder Boots-Chartern.
Ausnahmen von der Absicherungspflicht
Ausgenommen von der Absicherungspflicht sind lediglich
- Veranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten,
- Anbieter von Tagesfahrten (weniger als 24 Stunden Dauer, keine Übernachtung und Reisepreis bis zu 75 Euro),
- juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Hinweise zum Sicherungsschein
Der Reiseveranstalter darf
- vor Aushändigung eines Sicherungsscheines keine Anzahlungen oder Vorauszahlungen von Reisenden fordern oder entgegennehmen,
- Anzahlungen und Endzahlungen auf den Reisepreis nur in der Weise von Reisenden fordern und entgegennehmen, wie diese durch seine Reise- und Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet
- an Reisende nur Sicherungsscheine auszuhändigen, bei denen der Beginn der Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer des Sicherungsscheines erfolgt,
- bei Beendigung des Versicherungsvertrages unverbrauchte Sicherungsscheine unverzüglich zurückzugeben. Eine weitere Verwendung von Sicherungsscheinen und Druckvorlagen ist dann nicht mehr zulässig.