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Absicherung

Kundengeldabsicherung

Hier finden Sie du Auszüge aus den gesetzlichen Grundlagen zur gesetzlichen Absicherungspflicht der Reise-Veranstalter in Deutschland. Bedenken Sie, dass es im Ausland andere Bestimmungen gibt und Absicherungen nicht überall vorgeschrieben sind.

Gesetzliche Grundlage

Seit November 1994 sind Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Leistungen ausfallen oder dem Reisenden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen.

Ein Verstoß gegen diese Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Wer ist Reiseveranstalter?

Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen, wie z. B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen zu einem Gesamtpreis zusammengefaßt, anbietet. Darüber hinaus kann bereits das Anbieten von Einzelleistungen als Veranstaltertätigkeit gewertet werden, z. B. das Anbieten von Ferienhäusern oder Boots-Chartern.

Ausnahmen von der Absicherungspflicht

Ausgenommen von der Absicherungspflicht sind lediglich

Hinweise zum Sicherungsschein

Der Reiseveranstalter darf

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet